ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

InduComp Kft. (2890 Tata, Molnár utca 5.)
Als Besteller/Käufer/

1. Gültigkeit der Allgemeinen Vertragsbedingungen
1.1. Gegenwärtige Allgemeine Vertragsbedingungen (AGB) sind maßgebend für die vom Besteller /Käufer/ abgegebenen, bzw. an den Besteller /Käufer/ gegebenen Angebote (und dessen Erfüllung) sowie sämtlichen mit ihm – nach in Krafttretung gegenwärtiger AGB´s – abgeschlossenen Verträge. Gegenwärtige AGB´s sind nur dann nicht Bestandteil des zwischen dem Lieferanten und dem Besteller (gemeinsam im Folgenden als Vertragsparteien oder Parteien) zustande gekommenen Vertrages, wenn die Vertragsparteien sich im zwischen ihnen abgeschlossenen Vertrag ausdrücklich schriftlich anders vereinbaren.
1.2. Die von dem Lieferant einseitig bestimmten Vertragsbedingungen (z.B. Allgemeine Vertragsbedingungen vom Lieferant) bilden auch dann keinen Teil des Vertrages zwischen den Parteien, wenn der Besteller gegen diese nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Der Besteller ist berechtigt diese AGB´s einseitig zu modifizieren, wobei in diesem Fall über die Modifizierung der AGB´s 15 Kalendertage vor der in Krafttretung die in dauerhafter Vertragsverbindung stehenden Lieferanten /Verkäufer/ entsprechend informiert werden. Die bereits abgeschlossenen Geschäfte sind durch die Modifizierung nicht betroffen.

2. Angebot
2.1. Der schriftliche Antrag auf Vertragsabschluss gilt dann als Angebot, wenn er entsprechend bestimmt ist und die Absicht des Angebotstellers darüber beinhaltet, dass er im Falle dessen Annahme dieses für sich als bindend annimmt. Der Antrag gilt dann als bestimmt, wenn in diesem die Bezeichnung und die Menge der Ware, die Lieferfrist, und der Kaufpreis eindeutig beinhaltet sind.
2.2. Das Angebot tritt dann in Kraft, wenn dies nachweisbar beim Empfänger eingelangt ist. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Angebot für den Angebotsteller bindend.
2.3. Das Angebot kann solange zurückgezogen werden, bis der Vertrag nicht abgeschlossen wurde, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeerklärung vor der Zusendung der Annahmeerklärung vom Empfänger erhalten wird. Das Angebot wird außer Kraft gesetzt, wenn dessen Ablehnung vom Angebotsgeber erhalten wird, bzw. wenn der Adressant ein Gegenangebot abgibt oder das Angebot mit Modifizierungen annimmt.
2.4. Als Annahme gilt die entsprechende schriftliche Erklärung des Angebotsadressierten, welche mit Erhalt durch den Angebotssteller in Kraft tritt.
2.5. Wenn die Antwort auf das Angebot Ergänzungen, Beschränkungen oder andere Modifizierungen beinhaltet, gilt dies als ein neues Angebot.

3. Vertragsabschluss und Gegenstand des Vertrags
3.1. Wenn das Angebot angenommen wird, kommt der Vertrag zwischen den Parteien zustande. Im Falle eines Rahmenvertrages kommt der Vertrag mit Annahme (Rückbestätigung) der darauf basierenden Bestellung zustande.
3.2. Der Gegenstand des Vertrages wird aufgrund der Benennung, der Produktnummer, der Menge, der Lieferfrist und der Art und Weise der Lieferung, sowie der Zahlungsbedingungen bestimmt. Die Leistung ist dann vertragsgemäß, wenn die Ware
(a) den im Vertrag oder in der Bestellung bestimmten Bedingungen und Mengen entspricht,
(b) für die Zwecke geeignet ist, für die andere, gleiche Produkte üblicherweise benutzt werden (insofern der Lieferant von seinem Recht auf Modifizierung gebrauch gemacht hat),
(c) über die Eigenschaften verfügt, die vom Lieferanten dem
Besteller als Muster gezeigt wurden,
(d) auf der vereinbarten Weise und zur vereinbarten Frist dem Besteller übergegeben wurde.
3.3.Der Lieferant ist nicht berechtigt, Ersatzmittel zu liefern. Ausnahme ist, wenn der Besteller seine vorläufige ausdrückliche schriftliche Zustimmung dazu erteilt hat. Der Besteller ist berechtigt, Modifizierungen in Bezug auf die Außenform und die Spezifikation des Produktes zu beantragen. Wenn diese Modifizierung auf die Lieferungszeit oder auf den vereinbarten Preis auswirken würde, ist die Modifizierung an das gemeinsame Einvernehmen der Parteien gebunden.

4. Übergabe-Übernahme
4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware gemäß der im Vertrag / in der Bestellung bestimmten Menge und gemäß der zwischen den Parteien vorab vereinbarten Lagerung, bzw. Verpackung zu leisten und zu liefern. Wenn die Parteien keine bestimmte Verpackungsund Lieferungsart vereinbaren, ist der Lieferant berechtigt, die entsprechende Verpackungs- und Lieferungsart – mit Einhaltung des Punktes 4.2 auf eigene Haftung – zu bestimmen.
4.2. Die Verpackung muss die Unversehrtheit des Produktes während der ganzen Dauer der Lieferung und der Lagerung gewährleisten. Der Lieferant haftet für alle Schäden, die wegen der nicht entsprechenden Verpackung entstehen.
4.3. Wenn nicht anders vereinbart wird, erfolgt die Lieferung aufgrund der Lieferparität DDU, wenn es keine gegenseitige Verfügung des Bestellers gibt, ist der Ort der Übergabe unter die Adresse H-2890 Tata, Molnár utca 5.
4.4. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller durch entsprechende Dokumente (z.B. Lieferschein, Frachtbrief) nachweisbar – wenn nicht anders vereinbart, vor der Übergabe mit einer entsprechenden Frist – darüber zu informieren, wann und wo die Ware zur Verfügung dem Besteller gestellt wird.
4.5 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller über die wesentlichen Eigenschaften der Ware und über die wichtigen Anforderungen gegenüber der Ware vorläufig zu informieren.

5. Prüfung der Ware
5.1 Der Besteller ist verpflichtet die Menge und die unbeschädigte Lage von jeder Lieferung unverzüglich zu prüfen. Wenn die Verpackung sichtbar beschädigt wurde, muss der Besteller den Inhalt der beschädigten Verpackung kategorisch prüfen. Der Besteller ist verpflichtet, die Qualität der Lieferung spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen gerechnet ab der Übernahme zu prüfen. Stichprobenprüfungen werden dann akzeptiert, wenn wenigstens 10 % der übernommenen Ware vom Besteller geprüft wurden. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Ort der Qualitäts- und Quantitätsprüfung das Werk (Lager) des Bestellers.
5.2. Der Besteller ist nur dann verpflichtet, die Teilerfüllung zu akzeptieren, wenn die Parteien sich darüber besonders schriftlich vereinbart haben.
5.3. Bei Sonderanfertigungen oder bei Waren, die gemäß speziellen Voraussetzungen/Parametern hergestellt werden sollen, stellt der Lieferant vor der Serienherstellung / Serienlieferung mindestens einen Prototyp zur Verfügung des Bestellers. Über die Annahme des Prototyps hat der Besteller den Lieferanten innerhalb von 15 Kalendertagen nach Übernahme schriftlich zu informieren. Bei Fehlern im Prototyp muss der Besteller den/die Fehler dem Lieferanten schriftlich mitteilen. Lieferant ist in diesem Fall verpflichtet, einen entsprechenden neuen Prototyp dem Besteller zur Verfügung zu stellen. Insofern der Lieferant innerhalb von 3 Wochen nach Anmeldung der Mängel keinen entsprechenden Prototyp dem Besteller zur Verfügung stellt, ist der Besteller berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten.
5.4. Lieferant unterzieht, gemäß dem mit dem Besteller vereinbarten Prüfungsplan, die an den Besteller zu liefernde Waren einer entsprechenden Prüfung. Auf Antrag des Bestellers kann dieser an der Prüfung teilnehmen, und der Lieferant muss auf Antrag eine Abschrift über die Prüfungsvorgänge zur Verfügung dem Besteller stellen (Audit).

6. Verpackung, Kennzeichnung,
Wenn sich die Parteien nicht anders vereinbaren, die Kosten der Lieferung und Verpackung sind im Kaufpreis enthalten. Der Lieferant ist verpflichtet die Verpackung mit entsprechenden Bezeichnungen zu versehen.

7. Übergang der Gefahr
Der Lieferant trägt die Gefahr und alle Kosten im Zusammenhang mit der Ware und der Lieferung solange, bis die Ware entsprechend der Lieferparität übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Besteller die Gefahr und alle Kosten (eventuelle Steuern). Für die Tätigkeit des vom Lieferant eventuell in Anspruch genommenen Spediteurs haftet der Lieferant wie für seine eigene Tätigkeit.

8. Bezahlung des Kaufpreises, Eigentumsvorbehalt
8.1. Wenn nicht anderes vereinbart ist, sind die Kaufpreise Nettopreise, welche – im Fall von USt.- pflichtigen Geschäften – durch die jeweils gültige Umsatzsteuer (ÀFA in Ungarn) erhöht werden, und werden – wenn anders nicht vereinbart ist – in Euro (EUR) festgelegt.
8.2. Wenn nicht anders vereinbart ist, erfolgt der Ausgleich des Kaufpreises per Banküberweisung, gegen entsprechend ausgestellte Rechung, innerhalb von 30 Kalendertagen gerechnet ab der Übernahme der Rechnung. Die Bezahlung des Kaufpreises gilt dann als erfüllt, wenn das Bankkonto vom Besteller mit dem Betrag des Kaufpreises zugunsten dem Bankkonto des Lieferanten unwiderruflich belastet wurde.
8.3.Der Besteller ist berechtigt die von dem Lieferanten anerkannten oder behördlich (gerichtlich) festgestellten Forderungen durch Aufrechnung geltend zu machen.

9. Vertragsbruch,Gewährleistung
9.1.Der Lieferant ist im Falle von vertragsmäßiger Leistung berechtigt die Bezahlung des Kaupreises und die Annahme der vertragsmäßigen Leistung zu fordern. Der Lieferant ist verpflichtet beim Zahlungsverzug des Bestellers mit je einer Nachfrist von 30 Kalendertagen den Besteller zweimal schriftlich auf Erfüllung aufzufordern. Beim Zahlungsverzug stehen dem Lieferanten Verzugszinsen gemäß dem ungarischen Gesetz über das Bürgerliche Gesetzbuch (Ptk.) zu. Der Lieferant ist nach der zweiten erfolglosen Aufforderung berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten, und die Zurücklieferung der gelieferten Ware auf den Kosten des Bestellers zu verlangen.
9.2. Sollte der Lieferant einen seiner vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, oder erfüllt seine Pflichten nicht vertragsmäßig (siehe unter Punkt 9.6.) ist der Besteller berechtigt seine in diesem Punkt bestimmten Rechte geltend zu machen, und Schadenersatz zu fordern.
9.3. Der Lieferant gewährleistet, dass das Produkt (die Ware) den Rechts- und behördlichen Vorschriften, den vertraglich bestimmten Vorschriften, dem als Muster gezeigten Produkt entspricht, und für die Zwecke geeignet ist, welche dadurch zu erreichen sind.
9.4. Der Besteller ist verpflichtet, seine Forderungen aus der mangelhaften Leistung des Lieferanten schriftlich innerhalb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab der Übernahme der Ware, dem Lieferanten zu melden.
9.5. Ist der Gewährleistungsanspruch begründet, kann der Besteller gemäß seiner Wahl entweder eine Verbesserung, oder einen Austausch verlangen. Der Lieferant trägt alle Kosten, die diesbezüglich entstehen. Der Besteller ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn
(a) der Lieferant in einer Frist von 30 Kalendertagen gerechnet ab der Anspruchsanmeldung der Verbesserung oder dem Austausch nicht nachkommt, oder
(b) der Lieferant die Verbesserung bzw. den Austausch nicht angenommen hat, oder
(c) die Verbesserung und der Austausch innerhalb der im Punkt a) bestimmten Frist nicht möglich ist.
Der Besteller ist berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises bis zur Verbesserung oder bis zum Austausch zurückzuhalten.
9.6. Der Lieferant erfüllt seine Pflichten nicht vertragsmäßig, wenn er die bestellten Waren
(a) nicht liefert, oder
(b) nicht innerhalb der gegebenen Frist liefert , oder
(c) nicht in der bestellten Menge liefert, oder
(d) nicht in der bestellten Qualität liefert, oder
(e) nicht zum in der Bestellung bestimmten Ort liefert (Mangel an gegenseitiger Vereinbarung zur Niederlassung des Bestellers), oder
(f) das Produkt den Bedingungen vom Punkt 9.3. nicht entspricht.
9.7. Der Lieferant ist verpflichtet, den aus einem vertragswidrigen Handeln entstandenen Schaden dem Besteller zu bezahlen, ausgenommen, wenn er beweist, dass er im Interesse der Vermeidung der vertragswidrigen Handlung so vorgegangen ist, wie es in der gegebenen Situation im Allgemein zu erwarten ist. Der Verzug des Lieferanten schließt den gleichzeitigen Verzug des Bestellers aus. Wenn der Lieferant in Verzug geraten ist, ist der Besteller verpflichtet, den Lieferant mit einer Nachfrist von 15 Kalendertagen schriftlich auf Erfüllung auf zu rufen. Wenn der Lieferant innerhalb der Nachfrist keine Erfüllung leistet, oder mit der Erfüllung insgesamt 30 Kalendertagen in Verzug gerät, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern, oder entsprechende Preismilderung (höchstens 20%) zu beantragen. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, wenn er mit der Erfüllung in Verzug geraten ist, die Schaden des Bestellers aus der verspäteten Erfüllung, auf den schriftlichen Aufruf des Bestellers innerhalb der im Aufruf bestimmten Frist dem Besteller restlos zu erstatten.

10. Zeitdauer, Aufhebung des Vertrages
Soweit nicht anders vereinbart, endet der Vertrag mit Erfüllung der Bestellung und mit Bezahlung des Gegenwertes.

11. Sonstige Regelungen
11.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB´s unwirksam sein, so sind die AGB´s nur in dem Fall unwirksam, wenn die Parteien ohne die unwirksame Regelung den Vertrag nicht abgeschlossen hätten.
11.2. Der Verzicht auf einzelne Voraussetzungen oder Bedingungen der vorliegenden AGB´s kann nicht erweitert bzw. ausgedehnt interpretiert werden. Der Verzicht auf einzelne Voraussetzungen oder Bedingungen muss von der ausübenden Partei schriftlich verfasst werden und dessen Annahme muss von der anderen Partei schriftlich rückbestätigt werden.
11.3. Die Parteien müssen alle Mitteilungen miteinander schriftlich mitteilen (durch Einschreibebrief, nachweisbar angekommenes EMai, nachweisbar angekommenes FAX, oder per Kurier), und die mündlichen Mitteilungen (z.B. per Telefonat) müssen von den Parteien schriftlich bestätigt werden.
11.4. Für die gegenwärtigen AGB´s, bzw. den zwischen den Parteien zustande kommenden Vertrag gilt das ungarische Recht als maßgebend. Die Anwendbarkeit der Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen in Bezug auf die (Internationalen)Kaufverträge wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.5. Für Entscheidungen jeglicher Streitigkeiten die aus diesem Vertrag entstehen oder damit in Verbindung stehen, legen die Parteien – abhängig von dem Prozesswert – die ausschließliche Zuständigkeit des gemäß dem Sitzes des Lieferanten zuständigen örtlichen- bzw. Komitatsgerichtes fest.